Autor: Rinklin |
Im Folgenden werden Einzelfälle aus der Rechtsprechung dargestellt, in denen sich die Gerichte mit einer Entscheidung zum "genügend entschuldigten Ausbleiben des Angeklagten" - sowohl zur Hauptverhandlung als auch zur Berufungshauptverhandlung - auseinandergesetzt haben. Ebenfalls finden sich Entscheidungen, welche das Ausbleiben des Angeklagten im Bußgeldverfahren i.S.d. §
Umstände des Einzelfalls | Genügend entschuldigt? | Gericht | Fundstelle |
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1. Krankheit | |||
Angeklagter geht in berechtigtem Vertrauen auf die Richtigkeit der Diagnose bzw. des Rates des Arztes davon aus, aus gesundheitlichen Gründen den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen zu können/zu sollen, und darf daher annehmen, das Attest werde ihn genügend entschuldigen. | ja | OLG Dresden | StV 2018, 152 |
Bettlägerigkeit und aus Herzrhythmusstörungen resultierende Kreislaufschwäche, die eine Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Betroffenen unzumutbar macht und laut Attest zu zwei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt | ja | KG | NZV 2018, |
Ein durch einen Arzt im Ausland ausgestelltes Attest bescheinigt ohne Diagnose nur die Arbeits- oder Terminsunfähigkeit. So lange nicht die Unrichtigkeit des Attests festgestellt ist, muss dieses als Entschuldigungsgrund reichen. | ja | KG | Beschl. v. 08.01.2018 - 3 Ws (B) 353/17 - 162 Ss 183/17, BeckRS 2018, 7114 |
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