5.1.6 "Genügend entschuldigtes Ausbleiben" zur Hauptverhandlung (Rechtsprechungsüberblick)

Autor: Rinklin

Im Folgenden werden Einzelfälle aus der Rechtsprechung dargestellt, in denen sich die Gerichte mit einer Entscheidung zum "genügend entschuldigten Ausbleiben des Angeklagten" - sowohl zur Hauptverhandlung als auch zur Berufungshauptverhandlung - auseinandergesetzt haben. Ebenfalls finden sich Entscheidungen, welche das Ausbleiben des Angeklagten im Bußgeldverfahren i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG betreffen.

Umstände des Einzelfalls

Genügend entschuldigt?

Gericht

Fundstelle

1. Krankheit

Angeklagter geht in berechtigtem Vertrauen auf die Richtigkeit der Diagnose bzw. des Rates des Arztes davon aus, aus gesundheitlichen Gründen den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen zu können/zu sollen, und darf daher annehmen, das Attest werde ihn genügend entschuldigen.

ja

OLG Dresden

StV 2018, 152

Bettlägerigkeit und aus Herzrhythmusstörungen resultierende Kreislaufschwäche, die eine Teilnahme an der Hauptverhandlung für den Betroffenen unzumutbar macht und laut Attest zu zwei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt

ja

KG

NZV 2018, 434

Ein durch einen Arzt im Ausland ausgestelltes Attest bescheinigt ohne Diagnose nur die Arbeits- oder Terminsunfähigkeit. So lange nicht die Unrichtigkeit des Attests festgestellt ist, muss dieses als Entschuldigungsgrund reichen.

ja

KG

Beschl. v. 08.01.2018 - 3 Ws (B) 353/17 - 162 Ss 183/17, BeckRS 2018, 7114