5.1.7 Übergang zum Strafbefehlsverfahren

Autor: Rinklin

Strafbefehlsverfahren

Nach § 408a Abs. 1 StPO besteht im Falle des Ausbleibens des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellt, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorliegen. Die Staatsanwaltschaft kann hiernach also auch noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens einen Strafbefehlsantrag stellen (Burhoff, Rdnr. 369; SSW/Grube, § 230 Rdnr. 17).

Schriftlicher Strafbefehlsantrag

Stellt die Staatsanwaltschaft im Falle des § 408a Abs. 1 StPO einen Strafbefehlsantrag, so ist es i.d.R. erforderlich, dass dieser schriftlich gestellt wird (OLG Hamburg, NStZ 1988, 522; OLG Oldenburg, MDR 1990, 946). Dabei ist es auch erforderlich, dass der Strafbefehlsantrag inhaltlich im Großen und Ganzen dem einer Anklageschrift entspricht, zumindest aber - soweit die Sach- und Rechtslage bei der Stellung des Antrags der vom Gericht zugelassenen Anklage noch entspricht - auf sie verweist (OLG Hamburg, a.a.O.).

Mündlicher Strafbefehlsantrag

Wird der Strafbefehlsantrag mündlich gestellt, so ist der wesentliche Inhalt nach § 408a Abs. 1 Satz 2 StPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen (Burhoff, Rdnr. 371; Meyer-Goßner/Schmitt, § 408a Rdnr. 2).

Anwendungsbereich

Die Vorschrift des § 408a StPO soll in folgenden Fallkonstellationen anwendbar sein (BT-Drucks. 10/1313, S. 36):