5.2.5 § 81e und § 81f StPO - Molekulargenetische Untersuchung

Autor: Godendorff

Kurzüberblick

5.65

§§ 81e und 81f StPO regeln nicht die Entnahme, sondern die Untersuchung und den Vergleich von vorhandenem Probenmaterial mit Material

das schon beim

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Beschuldigten (§ 81a Abs. 1 StPO) oder

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Zeugen (§ 81c Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO)

entnommen wurde oder

parallel zur Maßnahme nach § 81e und 81f StPO gem. §§ 81a oder 81c StPO entnommen werden soll oder

von Material, das ohne ermittelte Verbindung zu einer Person am Tatort aufgefunden wurde.

Die Maßnahmen nach §§ 81a oder 81c StPO sind mit den dort (Rdnr. 5.15, 5.21) beschriebenen Beschwerden oder Widersprüchen anzugreifen. Im Rahmen der Maßnahmen nach §§ 81e und 81f StPO kann und sollte jedoch thematisiert werden, sofern eine Probe auf zweifelhaftem Weg erlangt wurde.24)

Sachverhalt