5.2.6 § 81g StPO - Verwertung einer DNA-Identitätsfeststellung

Autor: Godendorff

Kurzüberblick

5.68

In der vorliegenden Mandatssituation soll eine vorhandene DNA-Probe verwertet werden, deren einstmalige Entnahme zweifelhaft erscheint.

Der Verteidiger wird dafür zunächst alles aufzuklären haben, was sich bezüglich der damaligen DNA-Entnahme aus der Erinnerung des Mandanten und anhand der Akte noch rekonstruieren lässt.

Auf Basis dessen sollte versucht werden, die damalige Untersuchung aus der Hauptverhandlung herauszuhalten.

Sachverhalt