6.2.1 Telekommunikationsüberwachung, § 100a StPO

Autor: Graf

6.3

Die Überwachungsbefugnis hinsichtlich des Telekommunikationsverkehrs ist eine der ältesten Eingriffsmöglichkeiten und war bereits im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10)1)

geregelt. Damals bezog sich die Ermächtigung u.a. auf das Abhören des Fernmeldeverkehrs und das Mitlesen des Fernschreibverkehrs (§ 1 Abs. 1 G10). Die inhaltsgleiche Vorschrift des § 100a StPO wurde mit Gesetz vom 17.12.19972) an die neuen technischen Gegebenheiten angepasst, indem der Begriff "Fernmeldeverkehr" durch "Telekommunikation" ersetzt wurde. Eine völlige Neugestaltung, zugleich mit einer Änderung der Eingriffsvoraussetzungen, erfolgte durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007,3) welches am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Erfordernissen4) wurde hierbei der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ausdrücklich geregelt (§ 100a Abs. 4 StPO a.F.).

6.2.1.1 Geltungsbereich, Daten

6.4

Die Vorschrift des § 100a StPO betrifft nur einen Teil der Daten, welche bei einer Telekommunikation anfallen, jedoch die wohl immer noch wichtigsten Inhaltsdaten, also die Daten, welche regelmäßig den Inhalt der einzelnen Telekommunikation wiedergeben, z.B. der Gesprächsinhalt bei einem Telefonat oder der Text eines Telefaxschreibens.