Autor: Staub |
Kurzüberblick
§ 230 Abs. 1 StPO schreibt die Anwesenheit des Angeklagten für die gesamte Dauer der Hauptverhandlung zwingend vor (SSW/Grube, § 230 Rdnr. 1). |
Die Anwesenheit des Angeklagten steht nicht zur Disposition der Prozessbeteiligten. Ein Verzicht, eine einvernehmliche Entbindung oder eine Einigung über die Abwesenheit ist unzulässig. |
Sachverhalt
Das Gericht will den Hauptverhandlungstermin durchführen bzw. fortsetzen, obwohl der Angeklagte nicht anwesend ist. Es fordert die Prozessbeteiligten auf, sich einvernehmlich auf eine Abwesenheitsverhandlung zu verständigen. Der Angeklagte will aber an dem Verhandlungstermin teilnehmen.
Wie soll die Verteidigung auf das Ansinnen des Gerichts reagieren?
Lösung
Der Wille des Angeklagten, an dem Hauptverhandlungstermin teilzunehmen, geht vor. Die Pflicht zur ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten steht nicht zur Disposition des Angeklagten, des Gerichts oder anderer Strafprozessbeteiligten. Insbesondere ist es unzulässig, auf die Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu verzichten (BGHSt 3, 187,
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