6.2.2 Quellen-TKÜ

Autor: Graf

6.72

Quellen-TKÜ ist dem Grunde nach nur eine besondere Form der Überwachung von Gerät, welche unter Umgehung der üblicherweise eingeschalteten Telekommunikationsunternehmen dadurch erfolgt, dass die Überwachung unmittelbar am verwendeten Telekommunikationsgerät erfolgt. Eine Quellen-TKÜ ist immer dann erforderlich, wenn die Kommunikation beispielsweise mittels einer Software, Skype oder Whatsapp, direkt im Gerät vor der Kryptierung erfolgt, weshalb nachgeschaltete Überwachungsmaßnahmen nur eine verschlüsselte Kommunikation aufzeichnen, welche aber deswegen nicht mehr auswertbar ist.

6.73

Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017121)

wurde § 100a StPO um die Möglichkeit der sogenannten Quellen-TKÜ erweitert, deren Zulässigkeit seit Jahren vor allem von der sogenannten Netzgemeinde hartnäckig bestritten wurde. Die neue gesetzliche Regelung in § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO umfasst besondere Ermächtigungsgrundlagen für die Überwachung und Aufzeichnung von Kommunikationsinhalten auf einem informationstechnischen System des Betroffenen und beinhaltet damit auch die Regelungen für eine Quellen-TKÜ im Ermittlungs- und Strafverfahren, während deren Begrenzungen durch die Regelungen nach § 100a Abs. 5 und 6 StPO festgelegt werden.

6.2.2.1 Voraussetzungen

6.74