6.2.3 Onlinedurchsuchung

Autor: Graf

6.88

Die Onlinedurchsuchung wurde mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017130)

als § 100b StPO auch für das Strafverfahren zugelassen, nachdem eine entsprechende Regelung bereits seit 2008 im BKA-Gesetz präventiv vorgesehen war.

6.89

Ziel der Maßnahme nach § 100b StPO ist die heimliche Durchsuchung eines informationstechnischen Systems, im Regelfall eines Computers, Laptops oder Notebooks, auf deren Datenträger Erkenntnisse zu bestimmten Straftaten oder Tätern bzw. Mittätern vermutet werden. Heimlich muss die Maßnahme sein, um den Benutzer nicht vor dem in dieser Sache geführten Ermittlungsverfahren zu warnen und ihn zur Löschung kompromittierender Dateien zu veranlassen, was möglicherweise bei einer offenen Durchsuchung der Fall sein könnte; denn bei dem Verdacht auf eine bevorstehende Durchsuchung, sogar beim Bemerken von Polizeikräften unmittelbar vor dem Beginn einer Durchsuchung, könnte der Beschuldigte veranlasst sein, seinen PC - notfalls durch einfaches "Steckerziehen" - auszuschalten und dadurch eine in diesem Zustand etwa bestehende Kryptierung der Datenträger auszulösen mit der Folge, dass auf diese durch die Ermittlungsbehörden nicht mehr zugegriffen werden kann.

6.90