6.2.4 Akustische Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO)

Autor: Graf

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Die akustische Wohnraumüberwachung ist auch unter dem Begriff "Großer Lauschangriff" bekannt. Dieses technische Mittel wurde, nachdem die erste Regelung durch das BVerfG für teilweise verfassungswidrig erklärt worden war,179)

durch Gesetz vom 24.06.2005180) neu gestaltet und mit einem sehr starken Richtervorbehalt versehen.

Bis zur Einführung der Onlinedurchsuchung war die akustische Wohnraumüberwachung die technische Maßnahme mit den schwierigsten Eingangsvoraussetzungen. Nunmehr sind die Anforderungen vergleichbar, was sich bereits darin zeigt, dass der ursprünglich in § 100c Abs. 2 StPO a.F. geregelte Straftatenkatalog nunmehr in § 100b Abs. 2 StPO übernommen wurde und § 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO hierauf verweist.

6.2.4.1 Voraussetzungen

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Bestimmte Tatsachen müssen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen, wie diese im Anlasstatenkatalog des § 100b Abs. 2 StPO definiert ist. Der Tatverdacht muss weder hinreichend i.S.v. § 203 noch dringend i.S.v. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO sein,181)

so dass grundsätzlich auch ein einfacher Tatverdacht ausreichend ist. Aufgrund der bereits vorliegenden Erkenntnisse muss aber eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung der Katalogstraftat vorhanden sein.182)