6.2.6 Erhebung von Verkehrsdaten (§ 100g StPO)

Autor: Graf

6.138

Die Bestimmung enthält drei unterschiedliche Befugnisnormen für den Zugriff auf Verkehrsdaten. Während § 100g Abs. 1 StPO einen Rückgriff auf nach § 96 TKG erfasste Verkehrsdaten und eine Echtzeiterhebung von Verkehrsdaten zulässt, wird unter engeren Voraussetzungen nach § 100g Abs. 2 StPO ein Abruf von auf der Grundlage des § 113b TKG anlasslos gespeicherten Verkehrsdaten gestattet. § 100g Abs. 3 StPO enthält eine spezielle Befugnis zur Funkzellenabfrage.

6.2.6.1 Voraussetzungen

Erhebung von nach § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten

Tatverdacht

6.139

Für eine Verkehrsdatenerhebung erforderlich, aber auch ausreichend ist ein einfacher Tatverdacht, der aber auf einer hinreichend sicheren Tatsachenbasis das Vorliegen einer von § 100g Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StPO erfassten Straftat und entsprechendes Beweismaterial erfordert. Der Tatverdacht darf nicht auf reinen Vermutungen beruhen. Bei einer Anordnung muss der Richter das Vorliegen bestimmter, objektivierbarer Tatsachen für eine Straftat feststellen können, nicht nur die materielle Straftat als solche, sondern auch bereits das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuld- bzw. Strafausschließungsgründen einbeziehen.204)

Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 100g Abs. 1 Satz Nr. 1 StPO)

6.140