6.2.7 Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum (§ 100h StPO)

Autor: Graf

6.151

§ 100h StPO regelt zwei besondere technische Mittel, nämlich die Fertigung von Bildern von Personen und Beweismitteln100h Abs. 1 Nr. 1 StPO) und die Verwendung von besonderen technischen Mitteln für Observationen100h Abs. 1 Nr. 2 StPO).

6.2.7.1 Technische Mittel

Bildaufnahmen

6.152

Lichtbilder oder Videoaufnahmen dürfen für Observationszwecke und für Lichtbildvorlagen an Zeugen zur Sachverhaltsaufklärung oder Fahndung gefertigt werden, jedoch sind solche nur außerhalb von Wohnungen gestattet. Zulässig ist aber auch eine längerfristige Videoüberwachung des Wohnungseingangsbereichs, um die Feststellung von Anwesenheitszeiträumen des Beschuldigten oder die Identifizierung von Mittätern oder Kontaktpersonen zu ermöglichen.215)

Die Aufnahmen können auch mit neuerer Technik, beispielsweise mit Drohnen gefertigt werden.216)