6.2.8 Technische Maßnahmen bei Mobilfunkendgeräten (§ 100i StPO)

Autor: Graf

6.169

Ist nicht bekannt, welche Mobiltelefone oder mit Mobilfunkdatennetzen verbundene Geräte sich in einem bestimmten Lokalisationsbereich (eines Tatorts oder Fluchtbereichs) befinden oder ob ein in der Nähe sich aufhaltender Beschuldigter oder Tatverdächtiger ein Handy oder anderes Telekommunikationsgerät mit sich führt, kann zur Klärung dieser Frage ein sogenannter IMSI-Catcher entsprechend § 100i StPO eingesetzt werden.

Hierdurch können Geräte- und Kartennummer eines unbekannten mobilen Telekommunikationsgeräts dadurch ermittelt werden, weil jedes eingeschaltete, empfangsbereite mobile Kommunikationsgerät sich in kurzen Zeitabständen bei der nächstgelegenen Funkzelle des benutzten Mobilfunknetzes anmeldet, um bei Bedarf eine Verbindung herstellen zu können. Allerdings ergeben sich keine eindeutigen Ergebnisse, wenn sich auch noch andere Teilnehmer im Einzugsbereich des IMSI-Catchers befinden. Möglicherweise müssen dann mehrere Messungen oder noch zusätzliche Ermittlungen durchgeführt werden.

Die Messtechnik kann aber auch dazu genutzt werden, den genauen Standort eines - den Strafverfolgungsbehörden bekannten - Mobiltelefons zu bestimmen, um einen Beschuldigten oder Verurteilten zum Zwecke der vorläufigen Festnahme oder Ergreifung aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls aufzufinden, sofern die IMSI (Teilnehmerkennung), die (Gerätenummer) oder die Telefonnummer des gesuchten Mobiltelefons bekannt sind.