6.2.9 Bestandsdatenauskunft (§ 100j StPO)

Autor: Graf

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Weil bei mobilen Telekommunikationsgeräten im Gegensatz zu "alten" Festnetzanschlüssen die Zuordnung schwierig sein kann, war vor allem die Klärung der verwendeten Internetprotokolladresse (IP) fraglich, vor allem die Frage, welche Eingriffsermächtigung zur Einholung einer Auskunft erforderlich ist. Während sich der Gesetzgeber zunächst darauf festgelegt hatte, dass die dynamische IP wie ein Bestandsdatum zu behandeln und damit entsprechend § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 StPO hierüber Auskunft zu erteilen sei,241)

hatte das BVerfG242) dann festgestellt, dass die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen eine besondere Nähe zu konkreten Telekommunikationsvorgängen aufweist und daher in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG fällt.

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Zugleich wurde dem Gesetzgeber auch auferlegt, bei der Einrichtung eines Auskunftsverfahrens sowohl Rechtsgrundlagen für die Übermittlung als auch für den Abruf von Daten zu schaffen, was mit einem Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft mit Wirkung vom 01.07.2013 umgesetzt wurde.243)

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