7.1.1 Beschuldigtenvernehmung

Autor: Maurer

7.1.1.1 Bedeutung

7.1

Die Vernehmung des Beschuldigten und die Gelegenheit zur Äußerung sichern seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und gewährleisten eine effektive Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren. Sie stellen sicher, dass der Beschuldigte vom Ermittlungsverfahren gegen ihn erfährt.1)

Der Beschuldigte erhält Gelegenheit, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen geltend zu machen. Auch sind (bei der Vernehmung) seine persönlichen Verhältnisse festzustellen (§§ 163a Abs. 4 Satz 2, 136 Abs. 2 und 3 StPO). Die Vernehmung trägt so auch zur Konstitution der Tatsachengrundlage für die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO bei.

Zur Vernehmung von Beschuldigten berechtigt sind Staatsanwaltschaft und Polizei (vgl. § 163a StPO) sowie der Richter (vgl. § 168c StPO). Soweit in Steuerstrafsachen, wozu auch Zollstrafsachen gehören, die Finanzbehörde nach § 386 Abs. 2 AO das Strafverfahren selbständig führt, hat sie für das Ermittlungsverfahren die Stellung der Staatsanwaltschaft (§ 399 AO). Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 2 OWiG grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft.2)