7.1.3 Beschuldigter/Verfahrensrolle

Autor: Maurer

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Die Frage, ob jemand Zeuge, (noch) Verdächtigter oder (schon) Beschuldigter ist, ist für die einzuhaltenden, dem Schutz von Beschuldigten dienenden Verfahrensvorschriften31)

und die Frage der Verwertbarkeit von Äußerungen in einem späteren Verfahrensabschnitt von wesentlicher Bedeutung. Für die Vernehmung kennt die StPO eigentlich nur die Unterscheidung zwischen Zeuge und Beschuldigter. Eine Auskunftsperson ist daher entweder Beschuldigter oder Zeuge, niemals beides.32) Die Rollen sind verfahrensbezogen zu bestimmen. Ordnet das Gericht in einer Verhandlung die Vernehmung eines nicht angeklagten, mutmaßlichen Tatbeteiligten an, hat er - unabhängig von der Stärke des Tatverdachts - die Stellung eines nach § 55 StPO zu belehrenden Zeugen.

7.1.3.1 Begriff/Definition

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