7.1.4 Beschuldigtenvernehmung

Autor: Maurer

7.1.4.1 Begriff

7.20

Unter einer Vernehmung - auch dieser Begriff ist in der StPO nicht definiert - wird allgemein die Herbeiführung einer Aussage durch eine Strafverfolgungsperson (Staatsanwaltschaft, Polizeibeamter, Richter) verstanden.66)

Nach Ansicht des BGH muss der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) gerade in amtlicher Funktion gegenübertreten und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine "Aussage") verlangen.67) Der Begriff der Vernehmung ist in einem weiten Sinn zu verstehen, und zwar unabhängig von weitergehenden Fragen der Protokollierung.68) Die Frage des Vorliegens einer Vernehmung i.S.d. StPO ist insbesondere ausschlaggebend für die Beschuldigtenvernehmung und die sich daraus ergebenden Belehrungspflichten der §§ 163a Abs. 4 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 136 Abs. 1 Satz 2-6 StPO der damit zusammenhängenden Verwertbarkeit von Äußerungen sowie für die Frage der Unterbrechung der Verjährung nach § 78c Nr. 1 und 2 StGB.

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