7.1.5 Belehrungen des Beschuldigten, § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO

Autor: Maurer

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Für die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung bestehen besondere, sich aus § 163a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. §  136 Abs.  1 Satz 2-5 StPO ergebende Belehrungspflichten, die von erheblicher Bedeutung sind. § 136 StPO ist nicht bloße Ordnungsvorschrift, sondern hat zwingenden Charakter.129)

Der Polizeibeamte hat daher stets die Pflicht, die erforderlichen Hinweise zu geben, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht.130) Eine mögliche Verwertbarkeit bei fehlender Belehrung und vorhandener Kenntnis ist insoweit ausschließlich Ausprägung revisionsrechtlicher Grundsätze.131) Die Belehrungen und Hinweise für die Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei gem. § 163a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2-6 StPO unterscheiden sich von denen, die die StA (Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 StPO) und der Richter (§ 136 Abs. 1 StPO) zu erteilen haben, nur dadurch, dass die Polizei dem Beschuldigten zwar auch die ihm zur Last gelegte Tat, nicht aber die hierfür in Betracht kommenden Strafvorschriften zu eröffnen hat.132)

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