7.1.6 Beschuldigtenvernehmung zur Sache

Autor: Maurer

7.59

Zu Beginn einer Vernehmung ist zunächst die Identität des zu Vernehmenden durch Erhebung der Personalien sicherzustellen. Zu den Personalien gehören voller Vor-, Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit (vgl. § 111 OWiG).213)

Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Angaben für die Schuldfrage von Bedeutung sind.214) Angaben zu den Einkommensverhältnissen215) oder Vorstrafen216) gehören hierzu indes nicht und sind stets Angaben zur Sache.

7.1.6.1 Persönliche Verhältnisse, § 136 Abs. 3 StPO

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