7.1.7 Protokollierung, §§ 168b, 168a, 168 StPO

Autor: Maurer

7.65

Die Vorschriften zur Protokollierung (richterlicher und) ermittlungsbehördlicher Vernehmungen gem. §§ 168b, 168a, 168 StPO 236) wurden durch das zum 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der und zur Änderung weiterer Vorschriften und der Änderungen grundlegend neu gestaltet. Dies betrifft insbesondere § , durch den einer richterlichen Untersuchungshandlung außerhalb der Hauptverhandlung bzw. - über den Verweis in § Abs. Satz 1 - einer staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmung erfasst werden sollen und ihr Verhältnis untereinander regelt. Die Reform war angesichts der "technischen Entwicklung und auch der neuen rechtlichen Vorgaben im Bereich der Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen" als erforderlich angesehen worden. Der Gesetzgeber hatte insbesondere die auf eine digitale Arbeitsweise zugeschnittenen Anforderungen im Blick. Durch die Reform wurde die früher gebräuchliche Unterscheidung zwischen Protokoll einerseits und vorläufiger Aufzeichnung i.S.d. § Abs. in einer gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen aufgehoben. Zu unterscheiden ist jetzt insbesondere die Form der Protokollierung (Wortprotokoll oder zusammenfassendes Inhaltsprotokoll,) die Protokollierung oder der Vernehmung sowie die Art der - neben die Protokollierung tretenden - Aufzeichnung der Vernehmung (wörtliche oder zusammenfassende Aufzeichnung).