7.1.9 Zeugenvernehmung

Autor: Maurer

7.1.9.1 Bedeutung und anwendbare Vorschriften

7.84

Der Zeugenbeweis gehört zu den wichtigsten Beweisen in jedem Strafverfahren. Die polizeiliche Vernehmung des Zeugen richtet sich insbesondere nach folgenden Vorschriften:

§§

 

Gegenstand

§ 163 Abs. 3 Satz 1

 

Plicht zum Erscheinen

§ 163 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.

§§ 48-71

Belehrungen, Vernehmung etc.

§ 163 Abs. 4 Satz 2

 

Generalverantwortlichkeit Polizei

§ 163 Abs. 4 Satz 1

 

verbleibende Verantwortlichkeit StA

§ 163 Abs. 7

 

Dolmetscher

Der Zeuge kann von der Polizei nach Maßgabe der § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 68, 68a, 69 StPO mündlich vernommen werden.312)

Es besteht auch die Möglichkeit einer Ersetzung oder Ergänzung der Aussage durch eine schriftliche Erklärung des Zeugen, die aber nicht erzwingbar ist und deren "Anordnung" auch nicht über §§ 23 ff. EGGVG gesondert überprüfbar ist.313) Letztlich handelt es sich um eine Bitte um schriftliche Äußerung, mit der dem Zeugen entsprechend § der Beschuldigte und der Verfahrensgegenstand mitzuteilen sind. Die Bitte muss die erforderlichen Belehrungen enthalten. Entsprechend Nr. 67 wird sich die schriftliche Erklärung auf beschränken, besonders dann, wenn der Zeuge für seine Aussage Akten, Geschäftsbücher oder andere umfangreiche Schriftstücke benötigt.