Autor: Maurer |
Der Zeugenbeweis gehört zu den wichtigsten Beweisen in jedem Strafverfahren. Die polizeiliche Vernehmung des Zeugen richtet sich insbesondere nach folgenden Vorschriften:
§§ |
| Gegenstand |
---|---|---|
§ 163 Abs. 3 Satz 1 |
| Plicht zum Erscheinen |
§ 163 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. | §§ 48-71 | Belehrungen, Vernehmung etc. |
§ 163 Abs. 4 Satz 2 |
| Generalverantwortlichkeit Polizei |
§ 163 Abs. 4 Satz 1 |
| verbleibende Verantwortlichkeit StA |
§ 163 Abs. 7 |
| Dolmetscher |
Der Zeuge kann von der Polizei nach Maßgabe der § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 68, 68a, 69 StPO mündlich vernommen werden.312) Es besteht auch die Möglichkeit einer Ersetzung oder Ergänzung der Aussage durch eine schriftliche Erklärung des Zeugen, die aber nicht erzwingbar ist und deren "Anordnung" auch nicht über §§
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