7.2.1 Ladung des beschuldigten Mandanten zur Vernehmung bei der Polizei

Autor: Maurer

Kurzüberblick

7.106

Es besteht keine Pflicht für den Beschuldigten, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen.

Das Recht zu schweigen ist nicht nur eines der elementaren Rechte des Beschuldigten in einem Strafverfahren, sondern meistens auch eines der effektivsten Verteidigungsmittel.

Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- und Strafmilderungsgründe (insbesondere Aufklärungshilfe nach § 46b StGB) können sehr gute Gründe sein, sich zur Sache einzulassen.

Keine Beschuldigtenvernehmung bzw. Einlassung ohne Akteneinsicht.

Zur Vermeidung einer staatsanwaltschaftlichen Ladung sollte frühzeitig mit dieser Kontakt aufgenommen werden.

Sachverhalt

Der Anwalt verteidigt seit kurzem einen Beschuldigten, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung geführt wird. Der Mandant wird von der Polizei zur Vernehmung geladen. Was ist aus Sicht des Verteidigers zu tun?

Lösung

7.107

Die Polizei kann einen Beschuldigten zwar vorladen (§ 163a Abs. 4 StPO). Rechtlich handelt es sich dabei aber lediglich um eine unverbindliche Aufforderung oder Bitte. Der Beschuldigte ist nämlich nicht verpflichtet, auf Ladung vor der Polizei zu erscheinen, der deswegen auch keine Zwangsbefugnisse zur Verfügung stehen, um das Erscheinen des Beschuldigten zu Aussagezwecken zu erzwingen. Jedoch darf der Polizeibeamte den Beschuldigten zu Vernehmungszwecken aufsuchen.1)