8.1.1 Wahlverteidigung

Autor: Endler

8.1.1.1 Grundlagen

Recht des Beschuldigten auf Verteidigung

8.2

Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Das soll seine aus Rechtsunkenntnis und Erfahrungsmangel resultierende strukturelle Unterlegenheit in dem Strafverfahren, dessen Subjekt er ist, kompensieren. Das Recht auf Verteidigung ist konstitutives Element eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). Der Beschuldigte kann grundsätzlich entscheiden, ob er sich selbst verteidigen oder die Verteidigung einem von ihm frei gewählten Verteidiger (dem Wahlverteidiger) übertragen will. "Recht auf Verteidigung" bedeutet insbesondere auch das Recht auf eine wirksame und effektive Verteidigung.1)

Soweit staatliche Interessen wie das "Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege" damit konkurrieren, genießt das Recht auf Verteidigung den Vorrang.2)

Als Verteidiger können Rechtsanwälte und Hochschullehrer gewählt werden (§ 138 Abs. 1 StPO, sog. originäre Zulässigkeit), andere Personen nur mit Genehmigung des Gerichts (§ 138 Abs. 2 StPO, sog. abgeleitete Zulässigkeit). Zum Steuerstrafverfahren vgl. § 392 Abs. 1 AO.

Stellung und Aufgabe des Verteidigers

8.3