8.1.2 Pflichtverteidigung

Autor: Endler

8.1.2.1 Grundlagen

Begründung der Pflichtverteidigerstellung

8.13

Der Pflichtverteidiger erlangt seine Stellung nicht wie der Wahlverteidiger durch einen Vertrag mit dem Beschuldigten, sondern durch einen hoheitlichen Bestellungsakt.17)

Das ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, welches den Staat dazu verpflichtet, in gravierenden und folgenreichen Fällen die Verteidigung des Beschuldigten ohne Ansehen der Vermögensverhältnisse sicherzustellen und auf diese Weise ein prozessordnungsgemäßes Strafverfahren zu gewährleisten.18)

Mit Erlangung der Verteidigerstellung gelten die §§ 137 ff. StPO uneingeschränkt auch für den Pflichtverteidiger.

Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung 2019

8.14

Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019" die strafprozessualen Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) neu strukturiert und umgestaltet, um den Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/1919 (sog. PKH-Richtlinie) über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen zu genügen.19)