8.2.1 Vollmacht und Vorlage der Vollmachtsurkunde

Autor: Endler

Kurzüberblick

8.70

Bei Beauftragung kann sich der Wahlverteidiger vom Mandanten eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen, etwa um späteren Streit um die Frage der Beauftragung zu vermeiden.

Beauftragung und Bevollmächtigung des Verteidigers sind allerdings auch dann wirksam, wenn keine schriftliche Vollmacht erteilt wurde.1)

Sachverhalt

Gegen A wird wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs ermittelt. A beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. R zeigt bei der Staatsanwaltschaft schriftsätzlich die Vertretung des A an, versichert anwaltlich ordnungsgemäße Bevollmächtigung und beantragt Akteneinsicht.

Staatsanwalt Dr. S bittet Rechtsanwalt R per Telefax um "Vorlage einer Vollmacht".

Was sollte der Verteidiger tun?

Lösung

8.71

Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen die Gewährung von Akteneinsicht nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde (nicht: "Vollmacht" - Rechtsgeschäfte kann man nicht vorlegen!) abhängig machen. Meldet sich der Verteidiger zu den Akten, so ist eine wirksame Bevollmächtigung zu vermuten.2)