Autor: Endler |
Kurzüberblick
Bei Beauftragung kann sich der Wahlverteidiger vom Mandanten eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen, etwa um späteren Streit um die Frage der Beauftragung zu vermeiden. |
Beauftragung und Bevollmächtigung des Verteidigers sind allerdings auch dann wirksam, wenn keine schriftliche Vollmacht erteilt wurde.1) |
Sachverhalt
Gegen A wird wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs ermittelt. A beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung. R zeigt bei der Staatsanwaltschaft schriftsätzlich die Vertretung des A an, versichert anwaltlich ordnungsgemäße Bevollmächtigung und beantragt Akteneinsicht.
Staatsanwalt Dr. S bittet Rechtsanwalt R per Telefax um "Vorlage einer Vollmacht".
Was sollte der Verteidiger tun?
Lösung
Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen die Gewährung von Akteneinsicht nicht von der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde (nicht: "Vollmacht" - Rechtsgeschäfte kann man nicht vorlegen!) abhängig machen. Meldet sich der Verteidiger zu den Akten, so ist eine wirksame Bevollmächtigung zu vermuten.2)
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