Autor: Endler |
Kurzüberblick
Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO gebietet bei schwieriger Sach- und Rechtslage zwingend die Mitwirkung eines Verteidigers. |
Zu § 140 Abs. 2 StPO existiert eine umfassende Kasuistik. Die Auslegung der Generalklausel ist naturgemäß eine Frage des Einzelfalls und damit einer stichhaltigen Argumentation der Verteidigung zugänglich. |
Sachverhalt
M besucht ein Volksfest in der Pfalz. Am späten Abend sucht er einen Toilettenwagen auf und verrichtet an einem Urinal stehend seine Notdurft, als er auf einmal bemerkt, dass der hinter ihm stehende und bereits deutlich alkoholisierte S gegen sein rechtes Hosenbein uriniert. M dreht sich ruckartig um und versetzt dem S einen Faustschlag.
S, der eine blutende Verletzung im Gesicht erleidet, erstattet Strafanzeige gegen M, der von der Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung angeklagt wird. Das Amtsgericht verurteilt den M zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
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