8.2.13 Benennungsrecht des Beschuldigten bei Pflichtverteidigerbestellung

Autor: Endler

Kurzüberblick

8.104

§ 142 Abs. 5 StPO verpflichtet das Gericht dazu, den Beschuldigten vor der Bestellung des Pflichtverteidigers anzuhören. Die Vorschrift ist zwingendes Recht, auf die Anhörung kann nicht verzichtet werden.

Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Die Frist muss angemessen sein. Insbesondere muss dem Beschuldigten, für den die Frist erkennbar und berechenbar sein muss, eine ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung stehen und er muss seine Entscheidung dem Gericht noch innerhalb der Frist mitteilen können.

Sachverhalt

B werden mehrere Fälle der Sachbeschädigung vorgeworfen. Da B unter paranoider Schizophrenie leidet und damit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die ihm vorgeworfenen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen hat, befindet er sich aufgrund Unterbringungsbefehls in einer geschlossenen Abteilung der Psychiatrie W.