8.2.2 Vertretung des Angeklagten

Autor: Endler

8.74

Kurzüberblick

Für eine Vertretung des Angeklagten reicht die "einfache" Vollmacht nicht aus, insoweit ist eine besondere Vertretungsvollmacht erforderlich.5)

Besondere praktische Bedeutung hat vor allem die Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Hauptverhandlung nach Einspruch gegen einen Strafbefehl. Nach §  411 Abs. 2 Satz 1 StPO kann sich der Angeklagte hier (nur) durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen.

Sachverhalt

Das Amtsgericht erlässt gegen A Strafbefehl wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Verteidiger Rechtsanwalt R legt für A Einspruch gegen den Strafbefehl ein, das Amtsgericht beraumt Hauptverhandlungstermin an und ordnet das persönliche Erscheinen des A in der Hauptverhandlung an. Den Antrag des Verteidigers, A von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, da dieser sich nicht zur Sache einlassen und von ihm (R) vertreten werde, lehnt das Amtsgericht ab. Zum Hauptverhandlungstermin erscheint A nicht.

Rechtsanwalt R legt eine besondere Vertretungsvollmacht vor, die er allerdings in der Hauptverhandlung selbst unterschrieben hat. Das Amtsgericht weist die Vollmacht zurück und verwirft den Einspruch. Zu Recht?

Lösung

8.75