9.1.2 Ausschlussgründe

Autor: Schütrumpf

9.2

Die Gründe für die Ausschließung eines Verteidigers sind in § 138a Abs. 1 und § 138b StPO abschließend aufgezählt:

1.

Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO)

2.

Missbrauch des Verkehrs mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO)

3.

Begehung einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei zugunsten des Beschuldigten (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO)

4.

Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in Staatsschutzsachen (§ 138b StPO)

Ein Verhalten, das in § 138a Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich benannt wird, rechtfertigt auch dann nicht den Ausschluss, wenn es sich um unerlaubtes Verhalten, berufsrechtliche Verfehlungen oder Verfahrenssabotage handelt, da dies nach den Vorgaben des Gesetzes den Ausschluss des Verteidigers aus dem laufenden Verfahren nicht zu begründen vermag. Etwas anderes gilt in Staatsschutzverfahren gem. § 138b StPO dann, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet ist. Eine analoge Anwendung der gesetzlich normierten Ausschlusstatbestände gem. § 138a StPO verbietet sich.4)

Bei einer Zurückweisung eines Verteidigers nach § 146a entfällt für ein Verfahren nach §§ 138a ff. StPO der Verfahrensgegenstand.5)