9.1.3 Ausschlussverfahren

Autor: Schütrumpf

9.3

Der Anwendungsbereich des § 138a StPO betrifft alle Verfahrensabschnitte, also jede Verteidigungstätigkeit vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Strafvollstreckung.6)

9.1.3.1 Zuständigkeit und Einleitung des Ausschlussverfahrens

9.4

Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b StPO trifft gem. § 138c Abs. 1 Satz 1 StPO das Oberlandesgericht. Werden die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt, oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof (§ 138c Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs anhängig, so ist gem. § 138c Abs. 1 Satz 3 StPO ein anderer Senat des jeweiligen Gerichts für die Entscheidung zuständig.