Autor: Schütrumpf |
Der Anwendungsbereich des § 138a StPO betrifft alle Verfahrensabschnitte, also jede Verteidigungstätigkeit vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Strafvollstreckung.6)
Die Entscheidungen nach den §§ 138a und 138b StPO trifft gem. § 138c Abs. 1 Satz 1 StPO das Oberlandesgericht. Werden die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt, oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof (§ 138c Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist das Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs anhängig, so ist gem. § 138c Abs. 1 Satz 3 StPO ein anderer Senat des jeweiligen Gerichts für die Entscheidung zuständig.
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