9.1.4 Folgen des Ausschlusses

Autor: Schütrumpf

9.1.4.1 Ausschluss des Verteidigers

9.10

Der Verteidiger ist in den Fällen des § 138a StPO von der Mitwirkung auszuschließen. Jegliche Vertretung des Beschuldigten wird durch den Ausschluss unzulässig. Untersagt ist auch jegliche sonstige Mitwirkung in dem Verfahren und nicht nur die Wahrnehmung der einem Verteidiger vorbehaltenen Rechte. Prozesshandlungen des ausgeschlossenen Verteidigers sind unwirksam, ohne dass dies eines besonderen Ausspruchs bedarf.16)

16)

Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 138a Rdnr. 24.

9.1.4.2 Zeitliche Wirkung des Ausschlusses

9.11

Der Ausschluss wirkt erst mit seiner Rechtskraft. Während Entscheidungen nach § 138d StPO, die vom BGH erlassen werden, nicht mehr angegriffen werden können, unterliegen die vom OLG erlassenen auf Ausschluss lautenden Entscheidungen der sofortigen Beschwerde (§ 138d Abs. 6 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte kann auch durch den vom OLG ausgeschlossenen Verteidiger die sofortige Beschwerde einlegen, da die Ausschließung eben erst mit der Unanfechtbarkeit der auf sie lautenden Entscheidung wirksam wird.17)

Die Ausschließung wirkt so lange, bis eine sie aufhebende Entscheidung ergeht. Das Verfahren für eine solche Aufhebung einer Ausschließung ist nicht gesetzlich geregelt, insoweit ist § 138c StPO analog anzuwenden.