9.2.4 Entbindung des Pflichtverteidigers wegen Mehrfachverteidigung

Autor: Schütrumpf

Kurzüberblick

9.28

Unterscheidung von Zurückweisung und Entpflichtung

Wahrnehmung widerstreitender Interessen

Rechtliche Konsequenzen unzulässiger Mehrfachverteidigung

Verhältnis zum Parteiverrat und Berufsrecht

Sachverhalt

Der A hatte massive Konflikte mit einem Geschäftspartner G. Er überredete den mit ihm und seiner Ehefrau befreundeten B dazu, G zu töten. Schließlich erschoss B den G von hinten mit einer ihm von A zur Tatausführung übergebenen Pistole.

B wurde ein Jahr später vom Landgericht wegen heimtückisch begangenen Mordes - unter Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit - zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Verteidigt wurde er von Rechtsanwalt S.

Bereits vor der Tat hatte der A seinem damaligen Freund B Rechtsanwalt S für den Fall benannt, dass er als Täter ermittelt würde. A hatte dem B empfohlen, dass er dann "auf Macke" machen müsse und so nach fünf bis sechs Jahren entlassen werde.

B offenbarte schließlich der Polizei die Beteiligung des A an dem von ihm begangenen Mord. Zuvor waren weitere Zuwendungen des A gegenüber B während dessen Strafhaft ausgeblieben. Zudem hatte ein Mitgefangener, dem B sich offenbart hatte, dem B zu der Aussage geraten. Nicht zuletzt motivierte den B auch der näher rückende Zeitpunkt der Zweidrittelverbüßung seiner Strafe.