Das Landgericht hat den Angeklagten A wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten M hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und außerdem das bei ihm am 12. Mai 1982 sichergestellte Kokain eingezogen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten A hat in vollem Umfang Erfolg. Dasjenige des Angeklagten M dringt zum überwiegenden Teil durch; erfolglos bleibt es nur insoweit, als es dem Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II 1 und 10 der Urteilsgründe gilt. Diejenigen Rügen, die - wenn sie durchgreifen würden - die Verurteilung in diesen Fällen zu Fall bringen müßten, sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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