Autoren: Henke/Schwürzer |
Wird ein zulässiger Beweisantrag gestellt, wird die Aufklärungspflicht sozusagen erweitert. Das Gericht hat selbst dann, wenn die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO die Beweiserhebung nicht fordern würde, die Pflicht, dem Beweisantrag nachzugehen.
PraxistippDie Beweiserhebungspflicht des Gerichts hat zur Konsequenz, dass der Verteidiger in einer starken Position ist, sobald ein zulässiger Beweisantrag vorliegt. Erfahrene Richter wissen um diese Position und nutzen daher jede angemessene Möglichkeit, einen Beweisantrag als unzulässig zu behandeln. Umso wichtiger ist die Beherrschung des allgemeinen Handwerkszeugs! Wer nicht in der Lage ist, einen zulässigen Beweisantrag zu stellen, lässt sich die Verhandlungsführung durch das Gericht aufdrängen. |
Der Pflicht, einem Beweisantrag nachzukommen, kann das Gericht nur dann entgehen, wenn die Beweiserhebung nach den Vorschriften des § 244 Abs. 3 -5 StPO abgelehnt werden kann. Diese Ablehnung muss mit einem Gerichtsbeschluss nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO begründet werden.
Im Einzelnen sieht das Gesetz in § 244 Abs. 3 StPO folgende Ablehnungsgründe vor, die für alle Beweismittel gelten:
Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), |
Offenkundigkeit der Beweistatsache (oder ihres Gegenteils) (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 StPO), |
Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), |
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