BGH - Beschluss vom 09.10.2018
2 StR 350/18
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
wistra 2019, 145
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.05.2018

Abziehen des tatsächlichen Werts eines minderwertigen Teppichs vom gezahlten Kaufpreises durch den betrügerischen Verkauf als hochwertige Ware i.R.d. Einziehung

BGH, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 2 StR 350/18

DRsp Nr. 2018/18597

Abziehen des tatsächlichen Werts eines minderwertigen Teppichs vom gezahlten Kaufpreises durch den betrügerischen Verkauf als hochwertige Ware i.R.d. Einziehung

Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages, der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages abzusetzen.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten S. allein auf Einziehung von Wertersatz in Höhe von 18.130 Euro sowie weiteren 9.700 Euro als Gesamtschuldner erkannt wird.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe