Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten S. allein auf Einziehung von Wertersatz in Höhe von 18.130 Euro sowie weiteren 9.700 Euro als Gesamtschuldner erkannt wird.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels tragen.
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