Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft G. und der Nebenklägerin wird die Verfügung des Vorsitzenden der 9. Großen Strafkammer vom 20. Oktober 2015 aufgehoben und dem Beistand der Nebenklägerin umfassende Akteneinsicht gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden der Landeskasse auferlegt.
I.
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