BGH - Beschluss vom 05.12.2018
4 StR 292/18
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1; StPO § 404 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 96
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.12.2017

Anforderungen an die Festlegung des Zinsbeginns in einem Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 4 StR 292/18

DRsp Nr. 2019/769

Anforderungen an die Festlegung des Zinsbeginns in einem Adhäsionsverfahren

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass Zinsen seit dem 27. September 2017 zu zahlen sind.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 291 S. 1; StPO § 404 Abs. 2;

Gründe