BGH - Urteil vom 05.04.2018
1 StR 67/18
Normen:
StPO § 261; StGB § 213;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 371
StV 2018, 740
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 29.09.2017

Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung (Schlägerei); Tritt auf den Kopf des auf dem Boden liegenden Opfers; Fehlende Prüfung des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB

BGH, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 1 StR 67/18

DRsp Nr. 2018/8365

Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung (Schlägerei); Tritt auf den Kopf des auf dem Boden liegenden Opfers; Fehlende Prüfung des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB

Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Auf der Ebene der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29. September 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StGB § 213;

Gründe