BGH - Beschluss vom 10.10.2018
5 StR 389/18
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73a Abs. 1; StPO § 426; StPO § 438 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 438 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ 2019, 232
NStZ-RR 2019, 29
NStZ-RR 2020, 334
StV 2019, 804
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.01.2018

Anordnung der Einziehung der in der Wohnung der Mutter als Nebenbetroffene beschlagnahmten Geldscheine i.R.d. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beweisantrag auf Vernehmung des früheren Lebensgefährten als Zeuge hinsichtlich der Eigentümerstellung der Nebenbetroffenen an den Geldscheinen

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen 5 StR 389/18

DRsp Nr. 2018/17222

Anordnung der Einziehung der in der Wohnung der Mutter als Nebenbetroffene beschlagnahmten Geldscheine i.R.d. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beweisantrag auf Vernehmung des früheren Lebensgefährten als Zeuge hinsichtlich der Eigentümerstellung der Nebenbetroffenen an den Geldscheinen

Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte.

Tenor

1.

Der Angeklagte K. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2018 zu tragen.

2.

Auf die Revision der Nebenbetroffenen wird das vorbenannte Urteil mit den Feststellungen zur Zuordnung der entsprechenden Geldscheine aufgehoben, soweit die Einziehung der in der Wohnung der Nebenbetroffenen beschlagnahmten 9.980 Euro angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73a Abs. 1; StPO § 426; StPO § 438 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 438 Abs. 3;

Gründe