Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 2. November 2020
a)hinsichtlich des Angeklagten K. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist;
im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;
b)hinsichtlich des Angeklagten L.
aa)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; dieser entfällt,
bb)im Adhäsionsausspruch
(1) dahin geändert, dass Zinsen erst ab dem 6. Oktober 2020 zu zahlen sind,
c) 2. 3.
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