Anordnung der zwangsweisen Öffnung und des Betretens der Wohnung eines Zeugen
BGH, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 2 BGs 645/20
DRsp Nr. 2021/11600
Anordnung der zwangsweisen Öffnung und des Betretens der Wohnung eines Zeugen
Zum Zwecke der vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3, §163 Abs. 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 StPO angeordneten zwangsweisen Vorführung des ZeugenA. A. ,geboren am ... in R. ,zur Vernehmung in den Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums M. , F. , wird die zwangsweise Öffnung und das Betreten der Wohnung des Zeugen (§ 51 Abs. 1 Satz 3, Absatz 3, §§ 162, 169StPO), belegen ...,angeordnet.
Verbirgt sich ein auf staatsanwaltschaftliche Anordnung hin vorzuführender Zeuge in seiner Wohnung und ist deshalb deren Öffnung und Betreten erforderlich, hat die Staatsanwaltschaft von der Annexkompetenz aus § 51 Abs. 1 Satz 3 StPO - wie bei § 161aStPO auch - durch Antrag an den Ermittlungsrichter Gebrauch zu machen. Denn ihr steht auch nach der Neuregelung des § 163 Abs. 3 und Absatz 4StPO aus § 51 Abs. 1 Satz 3 StPO aus verfassungsrechtlichen Erwägungen keine eigenmächtige Befugnis hierfür zu. Durch diese mögliche Erwirkung einer - die Vorführungsanordnung der Staatsanwaltschaft ergänzenden - richterlichen Anordnung für das Öffnen und Betreten der Wohnanschrift auf der Grundlage der Annexkompetenz aus § 51 Abs. 1 Satz 3 StPO wird dem Grundrecht aus Art. 13GG und seiner verfahrensrechtlichen Absicherung in diesen Verfahrenskonstellationen wirkmächtig Geltung verliehen.
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