Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 werden verworfen.
2.Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Verfallsbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen.
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