Auf die Beschwerde der T. GmbH wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2015, berichtigt durch Beschluss vom 8. April 2015 und geändert durch Beschluss vom 29. April 2015, aufgehoben.
2.Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
I.
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