Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.191,71 €
A. Der Gläubiger ist der Landkreis Mühldorf. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gebühren für Abfallbeseitigung, Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 1.191,71 €.
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