An das
Landgericht...- Schwurgericht -
... (Anschrift)
Strafsache
gegen...
wegenMordes
Az.:...
hier: Ausschluss der Öffentlichkeit
Es wird beantragt,
die Öffentlichkeit während der Vernehmungen der Zeuginnen Z und O auszuschließen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Der Angeklagten wird vorgeworfen, ihren Ehemann ermordet zu haben. Dazu sollen die Töchter der Angeklagten, die 17 Jahre alte Z und die 18 Jahre alte O, die zum Tatzeitpunkt noch 17 Jahre alt war, als Zeuginnen vernommen werden.
Die Öffentlichkeit ist in der Hauptverhandlung, die vor dem Landgericht - Schwurgericht - stattfindet, nicht ausgeschlossen worden; auf der Tagesordnung ist vermerkt: "Öffentliche Sitzung". Die benannten Zeuginnen sind zwar bereit, zugunsten ihrer Mutter auszusagen, befürchten aber, in einer öffentlichen Hauptverhandlung kein Wort herauszubringen.
1. Für Zeugin O wird beantragt, die Öffentlichkeit während ihrer Vernehmung nach § 171b Abs. 2 und 3 GVG auszuschließen. Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren wegen Straftaten gegen das Leben (§ 171b Abs. 2 Satz 1 GVG). Ferner wird in § 171b Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich auf Absatz 1 Satz 4 verwiesen, der es genügen lässt, wenn der Zeuge - wie hier die Zeugin O - zum Tatzeitpunkt noch keine 18 Jahre alt war.
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