An das Amtsgericht...
... (Anschrift)
In der Strafsache
gegen...
wegen...
Az.: ...
wird namens und in Vollmacht des Angeklagten beantragt,
diesem erneut das letzte Wort zu gewähren.
Gründe:
Nach Schließung der Beweisaufnahme, Halten der Schlussvorträge und Gewährung des letzten Wortes machte der Vorsitzende den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass er in seinem Plädoyer nicht auf den Untersuchungshaftbefehl eingegangen sei. Dieser erhob sich daraufhin und beantragte, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten.
Unabhängig davon, ob der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit seinem Antrag auf Haftfortdauer inzident zum Vorliegen des dringenden Tatverdachts und somit zur Schuldfrage Stellung bezogen hat und somit das Gericht konkludent wieder in die Beweisaufnahme eingetreten ist, hat die Äußerung des Angeklagten unmittelbar zuvor ihren Charakter als abschließende Äußerung verloren.
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