LG Zweibrücken, vom 01.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 425/16
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 StVK 677/16
Antrag des Strafgefangenen zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Feststellung der Eignung für Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung; Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer für die Untersuchung und Entscheidung der Sache; Maßgeblichkeit des das gerichtliche Verfahren einleitenden Antrags für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 2 ARs 398/16
DRsp Nr. 2017/3077
Antrag des Strafgefangenen zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Feststellung der Eignung für Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung; Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer für die Untersuchung und Entscheidung der Sache; Maßgeblichkeit des das gerichtliche Verfahren einleitenden Antrags für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
Der Vollzugsplan und seine regelmäßig vorzunehmende Fortschreibung dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf. Soweit Regelungen eines Vollzugsplans den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsanstalt, in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen. Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben.
Tenor
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1StVollzG in Verbindung mit § 14StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.