Die Verfügung des Vorsitzenden der 7. großen Strafkammer zur Übersendung von Kopien der Daten aus der aufgezeichneten Telekommunikation an die Verteidigerin wird aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren.
I.
Testen Sie "Portal Strafprozessrecht" jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|