Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, die Strafkammer hätte die Aussage des Zeugen Y über die Angaben, die der Angeklagte ihm in einer Zelle der Justizvollzugsanstalt Hildesheim über die Tat gemacht hat, bei der Urteilsfindung berücksichtigen müssen. Diese Angaben sind auf unzulässige Weise herbeigeführt worden und dürfen deshalb im Verfahren nicht verwertet werden (§§ 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO).
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