Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. September 2017 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Angeklagte M. trägt zudem die durch sein Rechtsmittel im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers.
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