BGH - Beschluss vom 21.12.2021
3 StR 380/21
Normen:
StPO § 261;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 19
NStZ 2022, 761
StV 2022, 367
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ks 9/21 10 Js 495/20

Befugnis des Gerichts zur Berücksichtigung eines erheblich verminderten Beweiswerts bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen i.R.d. Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 3 StR 380/21

DRsp Nr. 2022/3400

Befugnis des Gerichts zur Berücksichtigung eines erheblich verminderten Beweiswerts bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen i.R.d. Beweiswürdigung

1. Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein - in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes - situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt.2. Die Grundsätze, nach denen das teilweise Schweigen eines Angeklagten als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werdendarf, gelten auch dann, wenn sich der Angeklagte in Form einer Verteidigererklärung zur Sache einlässt, die er sich zu eigen macht, und er Nachfragen entweder generell nicht zulässt oder nicht vollumfänglich beantwortet.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 261;

Gründe